Satzung

Satzung des Kinderkarnevalverein Vinkrath 1960 e. V.

§ 1      Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kinderkarnevalverein Vinrath 1960“. Es soll alsbald die Eintragung in das Vereinsregister bewirkt werden; der Verein führt dann den Namenszusatz „e. V.“.

2. Sitz des Vereins ist Grefrath Ortsteil Vinrath.

§ 2      Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Vereinszweck ist die Förderung und Durchführung des Kinderkarnevals und des Heimatbrauchtums.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch jährlich stattfindende Karnevalsveranstaltungen

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ ( 51 bis 68) der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen oder durch übermäßig hohe Vergütungen  darf keine Person begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3      Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung weiterer Vereinsorgane beschließen und diesen besondere Aufgaben übertragen.

§ 4      Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anpruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedsbeiträge sollen im Bankeinzugsverfahren entrichtet werden.

§ 5      Vorstand und Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus dem 1. Vorsitzenden, Geschäfsführer und sowie dem Kassierer. Er führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer und jeweils zusammen mit dem Kassenwart vertreten. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

§ 6      Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie besteht aus den anwesenden volljährigen Mitgliedern des Vereins, minderjährige Vereinsmitglieder und Gäste können als Zuhörer teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

2. Auf Mehrheitsbeschluß des Vorstands und auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sowie beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Vereinsmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen durch den Vorstand unter Beachtung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

§ 7      Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlußfassung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  a) die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der geschäftsführenden   Vereinsorgane
c) die Aufstellung eines Haushaltsplans
d) die Neufestsetzung des Vereinsbeitrags
e) den Ausschluß von Vereinsmitgliedern
f) die Änderung der Vereinssatzung
g) die Auflösung des Vereins

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Anwesenden ist in geheimer Wahl schriftlich abzustimmen.

3. Bei Beschlüssen über die Änderung der Vereinssatzung und zur Auflösung des Vereins ist mindestens die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Derartige Beschlüsse bedürfen außerdem der Zustimmung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Versammlung zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins nicht beschlußfähig, beruft der Vorstand innerhalb einer Frist von längstens 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein.

4. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des Vorstands anwesend ist. Das gleiche gilt für die bei Beschlußunfähigkeit einzuberufende zweite Mitgliederversammlung.

§ 8      Versammlungsprotokoll

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen und von den Versammlungsleitern sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muß Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins Feststellungen zur Beschlußfähigkeit enthalten. Gestellte Anträge sind ihrem Wortlaut nach aufzunehmen und Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig festzuhalten.

§ 9      Rechnungslegung und -prüfung

1. Der Kassenwart hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muß; außerdem besteht die Pflicht zur Buchführung.

2. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresabschlußbericht vorzulegen, dieser ist zuvor auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Hierzu ist von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre 2 Rechnungs- oder Kassenprüfer zu wählen. Mitglieder des Vorstands oder sonstiger Vereinsorgane sind nicht wählbar. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10    Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein kann durch schriftliche Erklärung jeweils zum Jahresende beendet werden. Die Austrittserklärung muß bis spätestens zum 1.10.des Geschäftsjahres einem Mitglied des Vorstands zugegangen sein.

2. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Im übrigen gilt  7 Abs. 3 und 4.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden; entsprechende zukünftige Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.